AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ALBERT Hohlkörper GmbH & Co. KG – gültig ab März 2023

1. Geltungsbereich, Form

(1) Unseren sämtlichen Lieferungen/Leistungen an Unternehmen (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zusammenfassend „Auftraggeber“) liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Ausländische Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmen mit Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ausländische Aufträge sind solche von Auftraggebern mit Firmensitz im Ausland.

(2) Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in unseren AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote / Auftragsbestätigung, Preise /Preisanpassung

(1) Unsere Angebote sind, wenn nichts anders vereinbart ist, insgesamt freibleibend und unverbindlich. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.

(2) Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zöllen (Export-, Einfuhrzöllen etc.) sowie Einfuhrsteuern, aber zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (USt). Soweit ausländische Auftraggeber mit Firmensitz innerhalb der EU über keine gültige TVA-Nr./USt-ID-Nr. verfügen bzw. diese nicht angeben, fällt die deutsche Umsatzsteuer an.

(3) Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers und dem der Fälligkeit der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen und ändern sich die Lohn-, Material-, oder Energiekosten in dieser Zeit um mehr als 7,5%, berechtigt dies beide Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Mit dem Preisänderungsverlangen ist anzugeben, welcher o.g. Kostenfaktor sich in welchem Umfang verändert hat. Änderungen bei einem Kostenfaktor können nur insoweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch gegenläufige Änderungen der anderen Kostenfaktoren aufgewogen werden.

(4) Bei Ware, die nicht für einen Empfänger innerhalb von Deutschland bestimmt ist, hat der Auftraggeber uns die steuerlich erforderliche Gelangensbestätigung (EU-Ausland) bzw. den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis (übriges Ausland) innerhalb von 8 Tagen ab Ablieferung der Ware vorzulegen. Nach Verstreichen der Frist hat der Auftraggeber zuzüglich zum jeweiligen Rechnungsbetrag darauf die für eine Lieferung innerhalb von Deutschland anfallende gesetzliche USt zu zahlen. Alternativ können wir bei Lieferungen ins EU-Ausland verlangen, dass der Auftraggeber zur Sicherheit einen Betrag in Höhe von 119% des Nettobetrages (ohne USt-Ausweis) zahlt, von dem wir nach Vorlage der Gelangensbestätigung 19% erstatten.

(5) Zur möglichen Preisanpassung bei Abrufverträgen vgl. Ziffer 3 Abs. 7.

3. Lieferzeit, Annahmeverzug, Lieferbedingungen, Änderung der Ausführung und der Liefermenge

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Lieferfrist wird gesondert vereinbart. Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist.
Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; wir werden den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig – wenn möglich – die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Unverschuldete Ereignisse sind z.B. Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Diebstahl, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe/Maßnahmen, extreme Wetterlagen, Sabotage, Unruhen, Krankheiten, Epidemien, Pandemien sowie kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen und vergleichbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches. Versorgungsschwierigkeiten und sonstige Leistungsstörungen auf Seiten unserer Vorlieferanten gelten nur dann als unverschuldetes Ereignis, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß S. 2 an der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

(3) Liegt ein unverschuldetes Ereignis im Sinne von Absatz 2 vor, können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten; nach Mitteilung einer voraussichtlichen neuen Lieferfrist jedoch erst nach fruchtlosem Ablauf derselben.  Ist die zeitlich spätere Erfüllung in Folge der Verzögerung für den Auftraggeber ohne Interesse, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

(4) Bei ausländischen Auftraggebern beginnt der Lauf etwaiger Lieferfristen nicht vor der Eröffnung eines Akkreditivs sowie der Vorlage der erforderlichen Importlizenzen / -bescheinigungen.

(5) Auftraggeber mit Firmensitz innerhalb der EU sind darüber hinaus verpflichtet, binnen 8 Tagen ab Erhalt der Ware die Gelangensbestätigung im Original an uns zurück zu senden. Versäumt der Auftraggeber diese Frist, fällt mit sofortiger Wirkung die deutsche Umsatzsteuer an. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber die Gelangensbestätigung bereits im Zeitpunkt der Lieferung in Anwesenheit des Spediteurs unterzeichnet. Verweigert der Auftraggeber die Unterschrift, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware durch den Spediteur zu verweigern.

(6) Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, zu den nicht rechtzeitig abgenommenen Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Nimmt der Auftraggeber im Rahmen eines Abrufvertrages die vereinbarte Liefermenge nicht fristgerecht zu mindestens 95% ab, so sind wir innerhalb von vier Wochen dazu berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber auf die Abnahme der restlichen Waren zu verzichten und dem Auftraggeber die tatsächlich abgenommenen Waren mit dem bei Vertragsschluss mitgeteilten, nicht rabattierten Preis (Normalpreis) zu berechnen, wobei etwaig für die Waren bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers angerechnet werden. Unser Recht zur Berechnung des Normalpreises entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die vereinbarte Liefermenge fristgerecht abzunehmen; das Verschulden seiner Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird dem Auftraggeber zugerechnet. Abrufverträge im Sinne dieser AGB sind Verträge, bei denen sich der Auftraggeber zur Abnahme einer bestimmten Liefermenge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne verpflichtet und wir dem Auftraggeber im Hinblick hierauf einen gegenüber dem Normalpreis rabattierten Preis für die zu liefernde Ware gewähren.

(8) Bei Sonderanfertigungen können sich Abweichungen der Liefermenge von bis zu 15 Prozent ergeben. Die Abrechnung erfolgt dabei stückgenau entsprechend der tatsächlichen Liefermenge. Das Recht des Auftraggebers zum Vertragsrücktritt ist insoweit ausgeschlossen.

(9) Änderungen in der Ausführung der Ware, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Auftraggeber zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft, wenn wir bei Lieferung auf solche hingewiesen haben. Uns bleiben Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung gestattet, soweit Art und Qualität des Produkts nicht nachteilig verändert werden; eine Änderung darf nicht dazu führen, dass Ware geliefert wird, die hinsichtlich ihres Einsatz- und Verwendungszwecks in einer für den Auftraggeber wesentlichen, nachteiligen Weise von der vertraglich vereinbarten abweicht.

(10) Der Mindestauftragswert beträgt für inländische Aufträge 500,00 € netto. Bei Auftragswerten bis 250,00 € netto erheben wir einen Aufschlag in Höhe von 25 Prozent auf den gesamten Netto-Auftragswert, bei Auftragswerten von 250,01 € bis 499,99 € netto beträgt der Aufschlag 20 Prozent. Der Mindestauftragswert beträgt für ausländische Aufträge 1.000,00 € netto. Bei Auftragswerten bis 500,00 € netto erheben wir einen Aufschlag in Höhe von 25 Prozent, bei Auftragswerten von 500,01 € bis 999,99 € netto beträgt der Aufschlag 20 Prozent.

(11) Bei vereinbarten Lieferungen „Frei-Haus“ erfolgt die Lieferung der Ware auf Euro-Paletten (Maße 120 x 80 x 15 cm) mit einem Höchstgewicht von 1.000 kg und einer maximalen Verpackungshöhe von 180 cm; bei Lieferungen ins Ausland werden Einweg- bzw. IPPC-Einwegpaletten (Maße 120 x 80 x 15 cm) verwendet. Fordert der Auftragsgeber die Lieferung in anderen Verpackungseinheiten, hat er die dadurch entstehenden höheren Versandkosten zu tragen.

4. Kundenspezifische Produkte (kundenspezifische Produktionskavitäten)

(1) Fertigen wir für den Auftraggeber individuelle Produkte, so gelten die hierfür vereinbarten Preise (Kosten für Produktionskavitäten) für den von uns angegebenen Produktionszyklus bzw. für die von uns angegebene Teile-/Produktionsmenge. Ist aufgrund des Überschreitens des Produktionszyklus bzw. der Teile-/Produktionsmenge eine Erneuerung oder Instandsetzung der Produktionskavitäten erforderlich, so trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten; hat der Auftraggeber die Kosten der Produktionskavitäten ursprünglich anteilig getragen, so trägt er auch die für die Erneuerung/Instandsetzung anfallenden Kosten entsprechend anteilig. Aus Produktions-/Lieferverzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung der Produktionskavitäten nicht übernommen hat, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

(2) Das Eigentum an den individuellen Produktionskavitäten geht mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Kosten auf den Auftraggeber über. Trägt der Auftraggeber die Kosten der Produktionskavitäten anteilig, so erwirbt er nach vollständiger Bezahlung der anteiligen Kosten ein entsprechendes Miteigentum. Auch nach dem Eigentumsübergang bzw. dem Erwerb des Miteigentums steht uns das unmittelbare und ausschließliche Besitzrecht an den Produktionskavitäten zu; der Auftraggeber ist mittelbarer Besitzer und nur dann berechtigt, die Herausgabe der in seinem Eigentum/Miteigentum stehenden Produktionskavitäten zu verlangen, wenn

a) wir die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber insgesamt beenden;

b) der Auftraggeber das die Produktionskavitäten betreffende Vertragsverhältnis rechtswirksam aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gekündigt hat;

c) wir unseren Geschäftsbetrieb – gleich aus welchem Grund – ganz oder in wesentlichen Teilen nicht nur vorübergehend einstellen oder

d) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über unser Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt wird. In allen anderen Fällen sind wir nicht dazu verpflichtet, die individuellen Produktionskavitäten herauszugeben. Erfüllungsort für die Herausgabe der Produktionskavitäten ist der Ort, an dem sie sich bei Zugang des Herausgabeverlangens des Auftraggebers befinden.

(3) Im Eigentum/Miteigentum des Auftraggebers stehende Produktionskavitäten dürfen wir ausschließlich für Aufträge des Auftraggebers verwenden. Die Eigentumsrechte des Auftraggebers sind von uns durch geeignete Maßnahmen für Dritte kenntlich zu machen.

(4) Für während des angegebenen Produktionszyklus bzw. der angegebenen Teile-/Produktionsmenge auftretende Schäden an im Eigentum/Miteigentum des Auftraggebers stehenden Produktionskavitäten, die nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind, haften wir, wenn und soweit uns ein Verschulden zur Last fällt und der Schaden nicht durch einen Versicherer oder sonstige Dritte reguliert wird.

(5) Endet die Geschäftsbeziehung, so kann der Auftraggeber von uns die Vernichtung der in seinem Eigentum/Miteigentum stehenden Produktionskavitäten verlangen. Im Übrigen sind wir dazu berechtigt, im Eigentum/Miteigentum des Auftraggebers stehende Produktionskavitäten zu vernichten, ohne dass der Auftraggeber uns gegenüber Ersatzansprüche geltend machen kann,

a) wenn und soweit die Produktionskavitäten aufgrund von Verschleiß nicht mehr zur Produktion eingesetzt und mit zumutbarem Kostenaufwand nicht mehr instandgesetzt werden können;

b) wenn der Auftraggeber die Geschäftsbeziehung mit uns beendet und keine Pflicht zur Herausgabe der Produktionskavitäten besteht oder

c) wenn und soweit der Auftraggeber für die betreffenden Produktionskavitäten innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Teilebestellung keine weitere Bestellung bei uns aufgibt und wir den Auftraggeber mindestens zwei Wochen zuvor in Schrift- oder Textform auf die beabsichtigte Vernichtung hingewiesen haben.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen/Leistungen geht mit Ablieferung auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Waren trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zu deren Eingang bei uns.

6. Zahlung

(1) Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen und versenden. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Empfang der Ware ohne Mahnung in Verzug. Die Möglichkeit der anderweitigen Herbeiführung des Verzuges bleibt unberührt.

(2) Ist der Auftraggeber bei Vertragsschluss Neukunde, wird er nur gegen Vorkasse beliefert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Sie haben kostenfrei an die von uns angegebenen Zahlstellen zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur akzeptiert, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Sie werden auch dann nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Kosten für Einzug und Rückbuchung. Bei Wechseln ist der Abzug von Skonto nicht möglich, die Restlaufzeit darf sechzig Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten.

(4) Während eines Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber uns Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Außerdem haben wir bei Verzug des Auftraggebers Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

(5) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld, anzurechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(6) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“) oder bei einer mindestens vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung. Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Auftraggeber kann stattdessen am Standort der Ware Leistung Zug um Zug verlangen.

7. Sachmängelhaftung

(1) Von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellte Kataloge, Broschüren, Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Für Produktbeschreibungen oder öffentliche Äußerungen eines Lieferanten oder sonstigen Dritten (z.B. Werbung) übernehmen wir keine Haftung.

(2) Ware mit einem Stückgewicht bis 1000 g unterliegt folgenden Gewichtstoleranzen:

Gewicht je Stück  Zulässige Gewichtstoleranz
bis 20 g ± 5,0 Prozent
> 20 g bis 100 g  ± 3,0 Prozent
> 100 g bis 1000 g± 2,0 Prozent


Die o.g. Gewichtstoleranzen sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit und stellen keinen Mangel der Ware dar.

(3) Unsere Mängelhaftung für gebrauchte Waren ist insgesamt ausgeschlossen. Unsere Mängelhaftung für neue Waren verjährt innerhalb von 12 Monaten; abweichend davon verjähren sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von 15 Monaten. Die Verjährung beginnt stets mit Ablieferung der Ware an den Auftraggeber. Vorstehendes gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Lieferung/Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren abweichend davon nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(4) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Waren zu. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so muss im Fall der Nacherfüllung selbige fehlgeschlagen sein. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch vor. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

(5) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sie sind ausgeschlossen, sobald die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr. Wir können vom Auftraggeber die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, das Fehlen des Mangels war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

(7) Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen.

(8) Der Auftraggeber hat gelieferte Waren unverzüglich, bei zur Weiterverarbeitung bestimmter Ware in jedem Fall vor der Verarbeitung, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt dabei die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

(1) Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe und gesetzlichen Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Bestellers ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Die Regelung in Absatz 1 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Preis für eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Übereignung verpflichtet, wobei die im Einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Auftragnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Auftragnehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an den dies annehmenden Auftragnehmer ab; Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder unter dem Vorbehalt seines Eigentums bis zur Zahlung des Abnehmers an diesen zu veräußern. Sämtliche dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe Ziffer 6. Absatz 6). Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.

(4) Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe Ziffer 6. Absatz 6). Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

(5) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.

(6) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

(7) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser, Beschädigung etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10. Wirksamkeit, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.

(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen und Zahlungen ist unser gesellschaftsrechtlicher Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AGB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren gesellschaftsrechtlichen Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Bei einem Vertrag, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist das Original der in Deutsch gefasste Vertrag.